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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der onacy Digitalagentur

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der onacy GmbH, Spiekerhof 26, 48143 Münster, (nachfolgend „onacy“ genannt) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt).

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt onacy nicht an, es sei denn, onacy hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn onacy in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag mit dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie gelten, auch wenn sie später nicht erneut ausdrücklich einbezogen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsdurchführung

(1) Der Vertrag zwischen onacy und dem Kunden kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des durch den Kunden erteilten Auftrags zustande. Der Auftrag durch den Kunden erfolgt durch Annahme des durch onacy unterbreiteten Angebots. Alle von onacy erstellten Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, sofern die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Die Begründung sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. E-Mails sind zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

(3) Von onacy übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

(4) Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die onacy im Rahmen der Auftragserarbeitung anfertigt und/oder anfertigen lässt, sowie sämtliche Rechte an diesen Arbeitsunterlagen verbleiben bei onacy. Ein Anspruch auf Herausgabe und/oder Aufbewahrung besteht nicht. Der Kunde erhält insbesondere kein Nutzungsrecht an den in diesen Arbeitsunterlagen enthaltenen Bildern, Zeichnungen und/oder Grafiken sowie Präsentationen, Roh- und Arbeitsdateien und Prototypen. Wünscht der Kunde die Übertragung entsprechender Nutzugsrechte und/oder die Herausgabe und/oder Aufbewahrung entsprechender Arbeitsunterlagen, elektronischer Daten und/oder Aufzeichnungen, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(5) Die von onacy genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(6) onacy ist zu Teilleistungen (insbesondere einzelner Module) berechtigt, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsinhalt

(1) Die konkreten Leistungspflichten von onacy ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und/oder Pflichtenheft.

(2) Die von onacy zu erbringenden Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Mitwirkungspflichten des Kunden sowie ggfls. der zu beauftragenden Dritten. Mehrkosten, die der Kunde infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten verursacht, trägt er selbst. Im Übrigen gilt § 4 (6) für durch den Kunden verursachte Mehraufwendungen.

(3) Zusatzleistungen, die nicht vertraglich geschuldet sind, werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Zusatzleistungen sind insbesondere:
• Content- und Datenpflege
• Dokumentationen jeglicher Art
• Dokumentationen des Quellcodes
• Benutzerschulungen
• Leistungen im Rahmen eines Workshops
• Beraterleistungen
• Reisekosten

(4) Onacy erhält als Fahrtkostenersatz für eine Geschäftsreise bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,80 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kostenabrechnung für Hotel, Mietwagen, Taxi und/oder öffentlichen Nahverkehr erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Tagesspesen werden gemäß den steuerlich anerkannten Höchstsätzen berechnet. Weitere Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Onacy ist berechtigt, in Absprache mit dem Kunden, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen namens und im Auftrag des Kunden zu vergeben sowie Leistungen an Subunternehmer zu übertragen. Onacy ist bei der Auswahl Dritter verpflichtet, ein ausgewogenes Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden herbeizuführen.

§ 4 Vergütung

(1) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
• die Lieferung abgeschlossen ist bzw. die Live-Schaltung erfolgt
• onacy dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 4 (1) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung 14 Tage vergangen sind bzw. eine Testphase von 14 Tagen vergangen ist und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines onacy angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(3) Zahlungen sind mit Stellung der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug (Skonto) zu leisten.

(4) Sämtliche von onacy berechneten Leistungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(5) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen während der Vertragsdurchführung ändert und/oder ergänzt, wird er onacy alle angefallenen Mehrkosten ersetzen und onacy von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen sowie ggfls. einen erforderlichen Mehraufwand vergüten.

(6) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, bleibt der Vergütungsanspruch von onacy davon unberührt, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitserzeugnisses oder der für den Kunden vorgesehenen Kapazitäten.

(7) Barauslagen und besondere Kosten, die onacy auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

(8) Das Eigentum an den von onacy erstellten Arbeitserzeugnissen geht erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Übergabe des Quellcodes und der Roh- sowie Arbeitsdateien.

§ 5 Kündigung

(1) Der Vertrag kann, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, von beiden Vertragsparteien jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten, als Bemessungsgrundlage dienen die Aufzeichnungen (insbesondere Zeiterfassungen) von onacy.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte richtet sich in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nach den vertraglichen Vereinbarungen beziehungsweise nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck, § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Kunden erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

(3) Wurde keine Regelung zur Übertragung der Nutzungsrechte getroffen, räumt onacy dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht ein.

(4) Onacy ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken und im Rahmen von Wettbewerben als Referenzkunden zu benennen. Onacy ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Leistungen mit ihrem Firmennamen und/oder ihrer Internetadresse zu signieren.

§ 7 Nutzungshonorar

(1) Onacy erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Nutzt der Kunde Leistungen von onacy außerhalb des vereinbarten Umfangs, wie zum Beispiel außerhalb des vereinbarten Gebiets (räumliche Ausdehnung) und/oder nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit (zeitliche Ausdehnung) und/oder in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung), ist onacy berechtigt, ein zusätzliches Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren zu berechnen, und zwar für das erste Jahr in Höhe von 50%, für das zweite Jahr 25% und für das dritte Jahr 15% der ursprünglich vertraglich vereinbarten Vergütung.

(2) Vorschläge des Kunden und dessen sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

§ 8 Support

(1) Es gelten die gesondert zu vereinbarenden Service Level Agreements („SLA“) von onacy. Sofern kein SLA vereinbart wurde, gilt Folgendes:

(2) Service- und Supportleistungen werden werktäglich montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr telefonisch oder per E-Mail erbracht. Ausgenommen hiervon sind die gesetzlichen Feiertage in Nordrhein- Westfalen sowie der 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres.

(3) Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten gestellt werden, gelten unbeschadet sonstiger vertraglicher Absprachen, als während des nächstfolgenden Werktags eingegangen.

§ 9 Geheimhaltung

Sowohl onacy als auch der Kunde sind über sämtliche während der Vertragserfüllung bekanntgewordenen Angaben, Umstände und Informationen über die jeweils andere Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet und tragen Sorge dafür, dass erlangte Kenntnisse und Informationen Dritten nicht zugänglich sind.

§ 10 Rechtsschutz, Haftung und Gewährleistung

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit von onacy wird von dem Kunden getragen. Onacy ist nicht verpflichtet, Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen oder Entwürfe dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlich zulässig sind oder Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Bild- und sonstige Nutzungsrechte, Namens- und Markenrechte etc., verletzen. Dies gilt auch für Vorlagen, Fotos, Modelle oder Arbeitsunterlagen, die vom Kunden gestellt werden. Der Kunde stellt onacy insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Onacy haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet onacy nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von onacy.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(5) Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch onacy, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(6) Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Leistung anzeigt.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung von Ansprüchen
(1) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag mit onacy abzutreten.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen onacy und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (UN- Kaufrecht).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Münster der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.